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SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2007 - L 13 SO 26/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - …
Auszug aus SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07
Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z.B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2005 - L 8 SO 118/05 ER). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 SO 118/05
Streit um die Höhe zu bewilligender Grundsicherungsleistungen; Berücksichtigung …
Auszug aus SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07
Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z.B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2005 - L 8 SO 118/05 ER). - SG Dresden, 06.06.2006 - S 23 AS 838/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Zusicherung der Übernahme der Kosten für die …
Auszug aus SG Oldenburg, 10.04.2007 - S 2 SO 54/07
Kann der Leistungsberechtigte - wie vorliegend - den Umzug nicht selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (SG Dresden, Beschluss vom 06.06.2006 - S 23 AS 838/06 ER), soweit nicht der Leistungsträger den Umzug zeit- und fachgerecht (z.B. im Rahmen von Beschäftigungsmaßnahmen) selbst organisiert.